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| Auto -und KFZ Versicherung für Autos mit Feinstaubplakette und Rußpartikelfilter. |
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| Fast jeder ist schon einmal damit in Berührung gekommen. Die Rede
ist vom deutschen Verkehrsrecht. Gut ist, wenn man über seine Rechte
und Pflichten Bescheid weiß. Wir sagen Ihnen worauf Sie achten sollten.
Bei Verkehrssünden finden Sie erste Hilfe in der Rubrik "Bussgeld".
Wenn Sie zu schnell gefahren sind und wissen wollen was das kostet. Hier
sind Sie richtig! |
Verkehrsunfall - was tun?
Oft geht es schneller als man denkt. Sie müssen scharf bremsen doch Ihr Hintermann schafft es nicht mehr. Wie verhält man sich nun richtig? Die ersten Gedanken nach einem Verkehrsunfall müssen der Absicherung der Unfallstelle und der Versorgung von Verletzten gelten. Gemäß § 34 Straßenverkehrsordnung (StVO) hat nach einem Verkehrsunfall jeder Beteiligte
- unverzüglich zu halten
- den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren
- sich über die Unfallfolgen zu vergewissern
- Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuches)
- anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten anzugeben, dass er am Unfall beteiligt war und
- auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben sowie ihnen Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu machen
- solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat oder
- eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
- unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfernt hat.
- Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
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Verkehrskontrolle - was ist erlaubt?
Sie fahren Morgens um halb vier von einer Anti-Alkoholiker Party nach Hause und plötzlich taucht sie auf - die rote Kelle. Ein freundlicher Polizeibeamter winkt Sie zur Verkehrskontrolle auf den Seitenstreifen.
Die Polizei ist gemäß § 36 Absatz 5 StVO berechtigt, Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anzuhalten.
Die Polizei darf im Rahmen einer Verkehrskontrolle verlangen, daß
- der Fahrer die Personal- und Fahrzeugpapiere zur Prüfung aushändigt
- mitzuführendes Erste-Hilfe-Material vorgezeigt wird
- ein mitzuführendes Warndreieck vorgezeigt wird
- sonstige mitzuführende Gegenstände (z.B. Feuerlöscher in Kraftomnibussen) vorgezeigt werden
- der Fahrer aussteigt, um der Polizei die Überprüfung des Fahrzeugs zu ermöglichen
- Beleuchtungseinrichtungen zu Überprüfungszwecken vom Fahrer betätigt werden
Die Polizei darf im Rahmen einer Verkehrskontrolle nicht verlangen, daß
- der Fahrer mit seinem Fahrzeug wendet und der Polizei folgt
- der Fahrer in ein Atemalkohol-Testgerät bläst (bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente darf eine ärztliche Blutentnahme angeordnet werden, die der Betroffene zu dulden hat; trotzdem keine Verpflichtung zum "blasen"),
- der Fahrer Angaben zur Sache macht, z.B. bei einem Verkehrsverstoß. Es besteht ein Schweigerecht, von dem auch Gebrauch gemacht werden sollte, um spätere Nachteile durch unüberlegte Äußerungen zu vermeiden. Durch Schweigen entstehen keine Nachteile!
- Angaben zur Sache (z.B. bei einem Verkehrsverstoß) sollten grundsätzlich nicht gemacht werden, weil hierdurch nur Nachteile entstehen können. Alle entlastenden Umstände können ohne Rechtsverlust auch später vorgetragen werden. Sofern wegen der Dienstausübung der Polizeibeamten Beanstandungen bestehen, sollte der jeweilige Polizeibeamte aufgefordert werden, seine Dienstnummer mitzuteilen bzw. auszuhändigen. Die Beanstandungen können dann später schriftlich vorgetragen werden.
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