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Gebrauchtwagengarantie – Zusätzliche Vorteile zur Gewährleistung?

Selbst bei einem vertrauenserweckenden und ehrlichen Verkäufer kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Pkw aufgrund eines Mangels die Weiterfahrt verweigert. Mit einer Gebrauchtwagengarantie können sich Autokäufer vor den finanziellen Risiken absichern. Doch was beinhaltet eine Gebrauchtwagengarantie und ist der Sicherheit mit der Gewährleistung nicht bereits Genüge getan?

Abgrenzung Sachmängelhaftung zur Gebrauchtwagengarantie

Der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs ist verpflichtet, mindestens ein Jahr für Mängel an dem Fahrzeug einzustehen. So bestimmt es die gesetzlich verankerte Sachmängelhaftung. Ein Ausschluss dieser Sachmängelhaftung ist bei dem Verkauf eines Pkw an einen Privatkunden (sog. Verbrauchsgüterkauf) nicht zulässig. Aus diesem Grund haben Formulierungen im Kaufvertrag für Gebrauchtwagen wie „Fahrzeugverkauf unter Ausschluss der Gewährleistung“ oder „Gekauft wie gesehen“ keine Gültigkeit. Im Rahmen dieser Sachmängelhaftung haftet der Händler mindestens ein Jahr lang für sämtliche Mängel, die dem Pkw zum Übergabezeitpunkt anhaften. Für den Käufer sind die mit der Sachmängelhaftung verbundenen Nachbesserungsarbeiten kostenlos. Grundsätzlich ist dem Verkäufer bei einem Mangel die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen. Konnte der Mangel auch nach mehreren Reparaturversuchen nicht beseitigt werden, kann der Käufer eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Gebrauchtwagengarantie als freiwillige Leistung

Im Gegensatz zur Sachmängelhaftung ist die Gebrauchtwagengarantie gesetzlich nicht vorgeschrieben, weshalb sie auch nicht einheitlich geregelt ist. In einigen Fällen bietet der Händler den Pkw jedoch mit einer Gebrauchtwagengarantie an, welche im Kaufpreis bereits enthalten oder zusätzlich wählbar ist. Lässt sich der Käufer darauf ein, kommt mit der Gebrauchtwagengarantie ein Vertrag zwischen dem Käufer und einer Versicherung zustande. Grundsätzlich gilt, dass eine Gebrauchtwagengarantie die Sachmängelhaftung weder einschränkt noch anderweitig beeinflusst. Die Gebrauchtwagengarantie geht im Vergleich zur Sachmängelhaftung noch weiter. So ist es völlig unerheblich, ob der Mangel bereits bei der Fahrzeugüberlassung oder später eingetreten ist. Gerade hierin ist der größte Vorteil der Gebrauchtwagengarantie zu sehen. Liegt nämlich der Kauf des Pkw länger als sechs Monate zurück, muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei Fahrzeugübergabe bestand. Gelingt ihm dies nicht, hat er aus der Sachmängelhaftung keine Ansprüche – sehr wohl aber aus der Gebrauchtwagengarantie. Wichtig ist nur, dass der Mangel in der Garantiezeit eintritt.

In der Regel belaufen sich die Garantielaufzeiten auf ein Jahr, wobei manche Versicherungen gegen Aufpreis und Zugrundelegung strengerer Leistungsvoraussetzungen auch längere Garantielaufzeiten anbieten. Die Prämie richtet sich dabei neben dem Fahrzeugalter auch nach der Laufleistung. Je höher die Laufleistung ist, desto höher die Wahrscheinlichkeit eines Mangels und umso teurer die Garantie

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Kleingedrucktes in der Garantie beachten

Wer für seinen Gebrauchtwagen eine solche Versicherung abschließen möchte, sollte den Garantieumfang sehr genau unter die Lupe nehmen. Schließlich gibt es wie bei jeder Versicherung eine Reihe von Ausschlüssen oder Selbstbeteiligungen, etwa wenn es um Verschleißteile (z.B. Bremsen, Reifen) oder Betriebsstoffe geht.

Nicht von der Gebrauchtwagengarantie umfasst sind:

  • Schäden und Defekte durch fahrlässige Handlungen
  • unsachgemäße Reparaturen
  • Verschleiß
  • oder aus Unfällen.

Einige Garantiebedingungen sehen ferner sinkende Leistungen in Abhängigkeit der Laufleistung oder Höchstbeträge losgelöst vom tatsächlichen Schadenausmaß. So können Materialkosten ab einer bestimmten Laufleistung über einen Eigenanteil teilweise an den Autobesitzer abgewälzt werden. Ferner ist nicht jeder Gebrauchtwagen garantiefähig, was insbesondere für Fahrzeuge ab einem Alter von neun oder zehn Jahren gilt. Nahezu immer im Garantieumfang ausgeschlossen ist die Rücknahme des Fahrzeugs oder die nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises.

  • Sicherheitssysteme (z.B. Zentralverriegelung, Wegfahrsperre, Kontrollsystem für Airbags)
  • Fahrdynamiksysteme (z.B. ESP, ASD, ABS, automatischer Vierradantrieb)
  • Kühlsystem (z.B. Thermolüfter, Wasserpumpe, Thermostat, Kühler)
  • Elektrik (z.B. Verdampfer, Lüfter, Kondensator, Kompressor, Klimaanlage, Anlasser, elektronische Zündanlage)
  • Kraftstoffanlage (z.B. Turbolader, Vergaser, Kraftstoffpumpe, Steuergerät, elektronische Einspritzanlage)
  • Hydropneumatik (z.B. Federkugel, Höhenkorrektor, Druckregler)
  • Bremsen (z.B. Radbremszylinder, Bremskraftregler, -verstärker, Hauptbremszylinder)
  • Lenkung (z.B. Hydraulikpumpe, Getriebe)
  • Getriebe (z.B. Allrad-, Front-, Heckantrieb, Gehäuse für Automatik- oder Schaltgetriebe)
  • Motor (z.B. Antriebsscheibe, Ölwanne, Zahnriemen, Kurbelgehäuse, Kopfdichtung etc.)
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