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Gebrauchtwagengeschäfte ohne Ärger: Mit dem richtigen Kaufvertrag

Der Gebrauchtwagenmarkt boomt. Gerade in Zeiten knapper Kassen stellt ein Auto aus zweiter Hand für viele den einzig gangbaren Weg zum fahrbaren Untersatz dar. Dank des großen Angebots im Internet ist das passende Gefährt zumeist schnell gefunden. Auch, wer seinen Alten loswerden will, findet in aller Regel rasch Käufer.

Doch bei aller Leichtigkeit sollten einige grundsätzliche Dinge im Kaufvertrag für Gebrauchtwagen beachtet werden, damit das Geschäft für alle Beteiligten ein Erfolg wird und keinen Ärger nach sich zieht.

Erst die Checkliste, dann der Kaufvertrag: Gebrauchtwagen detailgenau begutachten​

Am Beginn steht nicht der Kaufvertrag – Gebrauchtwagen müssen zunächst auf Herz und Nieren geprüft werden, um keinen Reinfall zu erleben. Vor einem Gebrauchtwagenkauf sollten Interessenten daher das Fahrzeug stets einer eingehenden Begutachtung unterziehen. Hierbei lohnt es sich, im Vorfeld eine Checkliste für den Autokauf zu beschaffen.

Möglich ist überdies eine Fahrzeugbegutachtung und -bewertung durch einen Automobilclub oder eine Kfz-Prüfstelle. Seriöse Verkäufer werden immer bereit sein, von ihnen angebotene Kraftfahrzeuge auf diese Weise untersuchen zu lassen.

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Notwendige Angaben im Kaufvertrag für Gebrauchtwagen

Wird ein Kaufvertrag für Gebrauchtwagen aufgesetzt, gibt es einige Angaben, die darin unbedingt enthalten sein müssen. Hierzu zählen:

  • Name und Anschrift der Beteiligten (idealerweise mit Geburtsdatum)
  • Genaue Bezeichnung des Kraftfahrzeugs mit Typ, Modell und Baujahr
  • Anzahl der ausgehändigten Schlüssel
  • Genaue Kaufpreissumme und eventuelle Hinweise zur Zahlungsabwicklung

Weiterhin ist es ratsam, im Autokaufvertrag den Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe so präzise wie möglich anzugeben. Hierbei sollte nicht nur das Datum, sondern auch die genaue Uhrzeit vermerkt werden. Auf diese Weise lässt sich vermeiden, dass nach dem Autokauf vom neuen Besitzer möglicherweise begangene Verkehrsverstöße oder Straftaten dem bisherigen Fahrzeughalter zugerechnet werden.

Empfehlenswert im Kaufvertrag für Gebrauchtwagen ist auch eine Zusicherung des Verkäufers, dass sich das Auto in seinem alleinigen Eigentum befindet. Tritt der Eigentümer des Fahrzeugs nicht selbst in Erscheinung, sollte unbedingt auf die Vorlage einer entsprechenden Vollmacht bestanden werden. Nur mit einer Vollmacht des Halters kann in diesen Fällen beim Autokauf Rechtssicherheit geschaffen werden. Die Vollmacht sollte dabei nicht nur im Original dem Kaufvertrag für Gebrauchtwagen beigefügt, sondern im Autokaufvertrag auch vermerkt werden.

Unumgänglich ist im Kaufvertrag für Gebrauchtwagen weiterhin eine wahrheitsgemäße Beschreibung des Fahrzeugzustandes. War das Kfz bereits in einen Unfall verwickelt, darf diese Tatsache beim Autoverkauf nicht verschwiegen werden, sondern muss im Kaufvertrag für Gebrauchtwagen vermerkt sein. Wer dies wissentlich unterlässt, riskiert unter Umständen, dass der Autokaufvertrag wegen arglistiger Täuschung im Nachhinein vom Käufer angefochten wird.

Fahrzeugdokumente im Kaufvertrag für Gebrauchtwagen detailliert vermerken

Neben dem Fahrzeugzustand ist bei einem Autokauf immer auch auf die Vollzähligkeit der zum Kfz gehörenden Dokumente wichtig. Diese sollten im Kaufvertrag für Gebrauchtwagen unbedingt vermerkt werden! Zu jedem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Fahrzeug gehören immer die nachfolgend genannten Papiere:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Protokoll der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung (TÜV).

Sehr ratsam ist es für Privatverkäufer zudem, im Kaufvertrag für Gebrauchtwagen einen Haftungsausschluss zu fixieren. Allerdings gibt es hierbei juristische Fallstricke. So hält beispielsweise die Formulierung „Gekauft unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ nicht jedem Rechtsstreit stand.

Wird der Kaufpreis bar übergeben, empfiehlt es sich, den Empfang auf dem Kaufvertrag für Gebrauchtwagen – zumindest auf dem Exemplar des Käufers – zu quittieren. Im Gegenzug bestätigt der Käufer auf der Ausfertigung des Verkäufers per Unterschrift den Erhalt des Fahrzeugs nebst Papieren und Schlüsseln.

Auch nach dem Kauf noch Pflichten

st der Kaufvertrag für Gebrauchtwagen unterzeichnet, wechseln Geld und Fahrzeug den Besitzer. Doch damit sind die Pflichten der Beteiligten keineswegs beendet. So ist der Käufer nach dem Gebrauchtwagenkauf verpflichtet, das Kfz alsbald auf seinen Namen umzumelden. Ferner müssen die Zulassungsstelle und die Kfz-Versicherung des Voreigentümers umgehend über den Halterwechsel informiert werden. Diesen Part übernimmt im Regelfall der Verkäufer, da sowohl die Kfz-Steuer als auch die Versicherungsbeiträge bis zur Ab- oder Ummeldung von ihm weiterzuzahlen sind.

Erst, wenn diese Aufgaben erledigt sind, ist das Geschäft vollständig abgewickelt. Und wenn der Kaufvertrag für Gebrauchtwagen dann auch alle beschriebenen Angaben enthält, dürften sich keine unliebsamen Nachwirkungen ergeben

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