Der neue Absatz 1a in § 23 StVO hat folgenden Wortlaut: „Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“
Wenn vom Verbot der Benutzung die Rede ist, so schließt dies insbesondere das Halten des Handys oder Hörers, das Wählen, das Versenden von SMS und auch das Verwenden aller anderen Bedienfunktionen mit ein. Kurz gesagt: Zu jedem Zeitpunkt müssen beide Hände frei sein, eine manuelle Bedienung eines Mobiltelefons ist während der Fahrt generell verboten. Wer während der Fahrt telefonieren will, muß das mit Freisprechanlagen machen.
Seit dem 01.04.2001 werden Zuwiderhandlungen mit 30 Euro Strafe belegt. Außerdem kann die Versicherung nach einem Unfall wegen grober Fahrlässigkeit die Zahlung verweigern. Das Handy-Verbot gilt für alle Fahrzeugführer, also auch für Radfahrer. Diese dürfen ebenfalls während der Fahrt nicht telefonieren.